19 Abs. 2 BetmG. Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten milder. Von der Möglichkeit einer kumulativen Geldstrafe wäre vorliegend nicht Gebrauch gemacht worden, sodass im konkreten Fall das aktuell geltende Recht für den Beschuldigten nicht milder ist. Folglich gelangt Art. 19 Abs. 2 aBetmG in seiner im Tatzeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung.