10. Anwendbares Recht Mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, wurde Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) dahingehend revidiert, als die Freiheitsstrafe (die nach wie vor nicht unter einem Jahr betragen kann) nicht mehr mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Straftaten vor dieser Revision von Art. 19 Abs. 2 BetmG. Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;