I.1.1. der AKS einerseits und jenen gemäss Ziff. I.1.2. der AKS andererseits eine Handlungsmehrheit vor. Die entsprechenden Drogenmengen sind daher nicht zusammenzurechnen, sondern es ist – entsprechend den beiden Schuldsprüchen – eine separate Betrachtung im Sinne echter Konkurrenz vorzunehmen. III. Strafzumessung 9. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2448). Darauf kann verwiesen werden.