Abgesehen von den 1-2 Veräusserungen gemäss Ziff. I.1.2.1. der AKS in den Jahren 2018/2019 fanden die beiden Veräusserungen grösserer Mengen (40 bzw. 20 g Methamphetamin) erst im Mai 2019 statt. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei den Veräusserungshandlungen gemäss Ziff. I.1.2. der AKS um ganz andere, neue Aufgaben des Beschuldigten. Dieser war bis dahin (d.h. im Rahmen der Vorgänge nach Ziff. I.1.1. der AKS) nicht direkt mit Konsumierenden/Abnehmenden in Kontakt gekommen. Für diese – erst gegen Ende der «Zusammenarbeit» mit AB.