Methamphetamingemisch einerseits und das Veräussern von insgesamt 62 g Methamphetamingemisch andererseits seien jeweils neue Tatentschlüsse gefasst worden. Somit seien für diese Delikte gesonderte Strafen festzulegen. 8.3 Erwägungen der Kammer Zu prüfen ist, ob die Tätigkeiten des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Methamphetaminlieferungen gemäss Ziff. I.1.1. der AKS und die Veräusserungshandlungen gemäss Ziff. I.1.2. der AKS auf einem einheitlichen Willensakt beruhen oder ob diesen Tätigkeiten je ein unterschiedlicher Tatentschluss zugrunde liegt. Bei den (als erstellt erachteten) Tathandlungen gemäss Ziff.