__ sowie AB.________ involviert gewesen seien, rechtfertige (S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2445). Die Verteidigung des Beschuldigten schloss sich anlässlich der Berufungsverhandlung dieser Auffassung der Vorinstanz an. Die Generalstaatsanwaltschaft ist demgegenüber der Ansicht, dass die Taten gemäss Ziff. I.1.1. und Ziff. I.1.2. nicht als Handlungseinheit, sondern als Handlungsmehrheit zu betrachten. Für die Einfuhr etc. von insgesamt 13'979.9 g Methamphetamingemisch einerseits und das Veräussern von insgesamt 62 g Methamphetamingemisch andererseits seien jeweils neue Tatentschlüsse gefasst worden.