In Bezug auf die als erstellt erachteten Taten gemäss Ziff. I.1.1. (13 Vorwürfe betreffend Einfuhr, Erlangen, Befördern und Verschaffen von Methamphetamin, teilweise versucht) und I.1.2. (3 Vorwürfe betreffend Veräusserung von Methamphetamin) der Anklageschrift erwog die Vorinstanz, es rechtfertige sich, diese Abläufe als Gesamtablauf zusammenzufassen und die dabei umgesetzten Drogenmengen zusammenzuzählen. Dies, weil die einzelnen Lieferungen immer nach demselben Schema stattgefunden hätten und in nicht allzu grossen zeitlichen Abständen erfolgt seien.