Hingegen ist von Handlungsmehrheit auszugehen, wenn eine Handelstätigkeit nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss beruht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Täter nur unregelmässig und bei Gelegenheit tätig ist (vgl. zum Ganzen SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 193 ff. zu Art. 19). 8.2 Erwägungen der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien In Bezug auf die als erstellt erachteten Taten gemäss Ziff.