Aufgrund der Rechtskraft des Schuldspruchs (Ziff. II.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist dies jedoch nicht möglich, zumal sich dies zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken würde (Art. 404 Abs. 2 StPO e contrario). Somit bleibt es betreffend Ziff. I.1.1. AKS insgesamt bei der vorinstanzlich festgestellten Menge von 13’979.9 g Methamphetamingemisch (Reinheitsgrad 98 %).