7. Sachverhalt und Beweiswürdigung Zum seitens der Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ist ergänzend einzig darauf hinzuweisen, dass bei der Berechnung der Drogenmenge durch die Vorinstanz jene Menge fehlt, die bei der Paketlieferung nach dem 15. Mai 2018 (Ziff. I.1.1.5. der Anklageschrift [nachfolgend auch: AKS]; Versuch) eigentlich hätte geliefert werden sollen (ca. 500 g Methamphetamingemisch). Diese Drogenmenge wäre an sich eigentlich aufzurechnen. Aufgrund der Rechtskraft des Schuldspruchs (Ziff.