Betreffend Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung ist somit auf das Ergebnis der Vorinstanz abzustellen; es wird diesbezüglich grundsätzlich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind jedoch insofern zu überprüfen, als strafzumessungsrelevante Umstände betroffen sind. Soweit sich mit Blick auf den Sanktionenpunkt Ergänzungen und/oder Präzisierungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar an den entsprechenden Stellen der nachfolgenden Erwägungen.