Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 1 und 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3). Wie bereits erwähnt, beschränken sich die Berufung und Anschlussberufung vorliegend auf die Strafzumessung und die Landesverweisung. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche (Ziff. II.1.-3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verfahrenseinstellung (Ziff. I. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sind damit in Rechtskraft erwachsen. Betreffend Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung ist somit auf das Ergebnis der Vorinstanz abzustellen;