6. Vorbemerkungen Das Berufungsgericht ist eine Rechtsmittelbehörde mit umfassender Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Bei Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung darf und muss es seine Prüfung auf jene Punkte des Urteils ausdehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen, namentlich auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 1 und 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3).