391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst, sie darf das Urteil diesbezüglich auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. In Bezug auf die Strafe wird die Kammer indes durch die erstinstanzliche Gerichtsbesetzung (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) eingeschränkt und darf in Anwendung von Art. 56 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) keine Freiheitsstrafe über fünf Jahre aussprechen. 8 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung sowie rechtliche Würdigung