III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verfügung betreffend Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Sanktionenpunkt nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst, sie darf das Urteil diesbezüglich auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.