II. Schuldpunkte 1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) und zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II. Sanktionenpunkte 2. und 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ und der Rück- und Nachzahlungspflicht durch den Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verfügung betreffend Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff.