Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum von Oktober 2018 bis am 1. September 2019 (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche (Ziff. II. Schuldpunkte 1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) und zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff.