II. Sanktionenpunkte 1. und 3. sowie Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die entsprechenden oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen festzusetzen. Weiter hat sie die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu treffen (Ziff. IV.2. und IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum von Oktober 2018 bis am 1. September 2019 (Ziff.