5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der beschränkten Anschlussberufung Generalstaatsanwaltschaft (siehe dazu oben, E. 2 und 4) hat die Kammer einerseits über die Strafzumessung (mit Ausnahme der bereits rechtskräftigen Übertretungsbusse) und andererseits über die Landesverweisung inkl. SIS-Ausschreibung neu zu befinden (Ziff. II. Sanktionenpunkte 1. und 3. sowie Ziff.