1. zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 91 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen.