Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 1. September 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen ab Oktober 2018 bis am 1. September 2019 in C.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Konsum von Methamphetamin und Marihuana sowie dem Konsum dienende Widerhandlungen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung, eingestellt wurde; B.