4. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für die Verteidigungskosten für das oberinstanzliche Verfahren gemäss noch einzureichender Kostennote auszurichten und die gesamten Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren dem Staat Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. 5. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 2601 ff., Hervorhebungen im Original): I.