- zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon seien acht Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 28 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 91 Tagen sei an den unbedingten Teil der Strafe anzurechnen, - zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 und - zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten.