datierend vom 9. April 2024 [pag. 2546 f.]) sowie eine Auskunft des Migrationsamtes H.________ (Ortschaft) betreffend die Aufenthaltsbewilligung von S.________ (datierend vom 3. Mai 2024; pag. 2558 ff.) eingeholt. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Mai 2024 wurden die gleichentags seitens Rechtsanwältin B.________ eingereichten Unterlagen – ein Bestätigungsschreiben betreffend finanzielle Unterstützung sowie ein Lohnausweis vom 31. Dezember 2023, beides von W.________, Partnerin des Beschuldigten (pag. 2584 f.), – zu den Akten erkannt (vgl. pag. 2566). Weiter wurde der Beschuldigte erneut einvernommen (pag.