2474 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 15. Juni 2023 mit, kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen, und erklärte gleichzeitig fristgerecht die Anschlussberufung, beschränkt auf den Sanktionenpunkt (pag. 2483 ff.). Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, erklärte mit Eingabe vom 26. Juni 2023, kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen (pag. 2498). Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer) fand am 14. Mai 2024 statt (pag. 2564 ff.).