A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 5’641.15 (ohne Kosten Übersetzer) zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 3 1. 1 iPhone X und 1 Huawei VNS-L31 werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).