2 3.2. Konsum von Methamphetamin und Marihuana und dem Konsum dienenden Widerhandlungen vom 2. September 2019 bis am 29. Oktober 2019, und in Anwendung der Art. 22, 40, 43, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 66 a Bst. o, 106, 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d, Abs. 2 Bst. a, 19a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind acht Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 28 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.