2. Das beschlagnahmte Kokain wird zur Vernichtung eingezogen, sofern es nicht bereits entsorgt wurde (Art. 69 StGB). 3. A.________ kann das Mobiltelefon Oppo inkl. SIM-Karte innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils beim Obergericht des Kantons Bern abholen, andernfalls wird es entsorgt. Sofern er sich bei Eintritt der Rechtskraft noch in Haft befindet, werden Mobiltelefon und SIM-Karte zuhanden seiner Effekten der Haftanstalt zugestellt. 4. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 200.00 wird an die Geldstrafe von CHF 450.00, angerechnet (Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO).