Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 5'336.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'284.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). VII. Weitere Verfügungen 25. Sicherheitshaft Der Beschuldigte verbleibt bis zum Antritt des ordentlichen Strafvollzugs in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf den separaten Beschluss vom 8. Dezember 2023 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft (pag. 760 ff.) verwiesen.