Dies ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das vorinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'604.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'527.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).