der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. 24.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz entsprechend der eingereichten Honorarnote (mit einer kleinen Anpassung bei den Orientierungskopien) auf CHF 6'604.60 (bei geltend gemachten 28.37 Stunden) für das amtliche Honorar und auf CHF 8'132.30 für das volle Honorar festgesetzt. Dies ist zu bestätigen.