51 Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 6’000.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die berufungsführende Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihren Anträgen obsiegt. Hingegen ist der Beschuldigte als Berufungsführer mit seinen Anträgen unterlegen. Die Verfahrenskosten von CHF 6'000.00 sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.