Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Zufolge der Verurteilung des Beschuldigten hat dieser die entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. 23.3 Oberinstanzliche Verfahrenskosten 1 vgl. Urteilsberichtigung vom 21. Dezember 2023