428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). 23.2 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 12'981.75 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung.