Würden darüber hinaus bereits bei Anordnung der Landesverweisung die weitergehenden Erhebungen betreffend die Nationalität des Beschuldigten derart gewichtet, käme dies einer stossenden Besserstellung des sich betreffend Abklärungen seiner Nationalität hartnäckig widersetzenden Beschuldigten gegenüber anderen ausländischen Beschuldigten, welche ihre Herkunft betreffend transparent sind, gleich. Die rechtliche und faktische Undurchführbarkeit der Landesverweisung ist demnach aktuell nicht definitiv bestimmbar. Der Landesverweisung stehen im jetzigen Zeitpunkt keine völkerrechtlichen Bestimmungen entgegen.