Vor der oberen Instanz zeigte sich kein anderes Bild (pag. 644 Z. 268 ff.). Der Beschuldigte bestreitet seine togolesische Herkunft und bezeichnet sich mal als Staatenloser, mal als Schweizer, sofern er überhaupt auf die konkrete Frage eingeht. Ein Gesuch um Anerkennung seiner angeblichen Staatenlosigkeit hat er indes auch bis heute nicht eingereicht. Zwar ist im aktuellen Zeitpunkt Nigeria nicht bereit, den Beschuldigten aufzunehmen. Was Togo dazu sagt, ist anlässlich des nächsten Besuchs der Delegation aus Togo abzuklären. Er gilt indes auch in der Schweiz weder als Flüchtling, noch hat er hier ein Aufenthaltsrecht (vgl. Asylentscheid vom 26. Juni 2013, Vorakten SK 20 22 pag.