Ist eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt worden und unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund sie zu erwerben oder wiederzuerwerben, verdient dieses Verhalten gemäss Rechtsprechung keinen Schutz. Damit soll verhindert werden, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird (SPE- SCHA MARC, Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 31 mit Verweis auf BVGE 2014/5 E. 4.3). Sowohl aus den beigezogenen Akten