47 nen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben bzw. wiederzuerwerben. Ist eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt worden und unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund sie zu erwerben oder wiederzuerwerben, verdient dieses Verhalten gemäss Rechtsprechung keinen Schutz.