Umstände, die gegen die Rückweisung oder Landesverweisung des Beschuldigten sprechen, bestehen nicht. Darüber hinaus begründet die Situation in Togo keinen Ausnahmefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB, der einer Landesverweisung entgegenstünde. Ob im Falle des Beschuldigten allenfalls Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 66d Abs. 1 StGB bestehen, ist im gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist nicht das Sachgericht gemeint, sondern die für den Vollzug zuständige Administrativbehörde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5).