Der Beschuldigte behauptet, staatenlos zu sein. Ein Gesuch um Anerkennung seiner angeblichen Staatenlosigkeit hat er allerdings nie eingereicht. Zudem gilt er in der Schweiz weder als anerkannter Flüchtling noch verfügt er über ein Aufenthaltsrecht für die Schweiz (vgl. Asylentscheid vom 26. Juni 2013, pag. 396 f.). Ein Aufenthaltsrecht wurde bzw. wird ihm auch nicht in Aussicht gestellt (vgl. darüber hinaus das Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.4: Die EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel).