und Urkunden wie der Strafregisterauszug vom 7. Juli 2020 (pag. 749 ff.) bezeichnen Lomé in Togo als Herkunftsort des Beschuldigten. Im Urteil D-6153/2015 vom 16. Februar 2018 E. 7.3.1 führte das Bundesverwaltungsgericht zu Togo aus, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt vorliege, aufgrund welcher die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.