Vorakten SK 20 22 pag. 999 f.): Der Beschuldigte bestreitet seine togolesische Herkunft ohne glaubhafte Angaben dazu zu machen (vgl. exemplarisch pag. 768 f. Z. 45, 1 ff.). Sodann behauptete er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Juli 2020, keine Staatsangehörigkeit zu haben (pag. 769 Z. 7). Gefragt, was keine Staatsangehörigkeit zu haben, bedeute, sagte der Beschuldigte zusammengefasst aus, «ich habe keinen Pass» (pag. 769 Z. 9 ff.).