46 reisen, wobei er sich bei seiner heimatlichen Vertretung um ein Reisedokument hätte bemühen und die Schweiz umgehend verlassen müssen. Das Verfahren bezüglich der Identifikation des Beschuldigten werde nun umgehend wieder aufgenommen (pag. 167). Bereits im Berufungsverfahren SK 20 22, dessen Akten vorliegend beigezogen wurden, wurde die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschuldigten aufgeworfen, wobei die 2. Strafkammer hierzu Folgendes erwog (S. 61 f. des Urteils der 2. SK vom 24. Juli 2020; Vorakten SK 20 22 pag.