Diesen Ausführungen ist zuzustimmen, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Vollzug der Landesverweisung möglich sein wird. Genauer zu prüfen ist, weshalb die mit Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts vom 24. Juli 2020 angeordnete Landesverweisung von 10 Jahren nach Verbüssung der unbedingten Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden konnte. Der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Mai 2022 ist hierzu zu entnehmen, dass der damaligen Fremdenpolizei des Kantons Bern (nachfolgend: FREPO; heute: EMF) betreffend die Rückführung des Beschuldigten in sein Heimatland ein grosser Fehler passiert sei.