Den dem SEM zur Verfügung stehenden Akten seien demnach keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund individueller Faktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich Sache des Betroffenen sei, Beweise zu erbringen, welche belegen könnten, dass ein «real risk» [Anmerkung: ein reales Risiko] einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung bestehe. Das SEM würde momentan über keine diesbezüglichen Angaben verfügen.