Eine Rückkehr des Betroffenen in den Heimatstaat sei demnach, in Anbetracht der dem SEM momentan zur Verfügung stehenden Akten, unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Inwiefern beim Beschuldigten aussergewöhnliche Umstände vorliegen würden, die eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bedeuteten, würde aus den Akten zum jetzigen Zeitpunkt nicht hervorgehen. Den dem SEM zur Verfügung stehenden Akten seien demnach keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund individueller Faktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3