Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung könne daher keine Anwendung finden. Der Beschuldigte sei weder anerkannter Flüchtling noch seien den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt de facto erfüllen würde. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot stehe dem Wegweisungsvollzug des Beschuldigten somit nicht entgegen. Eine Rückkehr des Betroffenen in den Heimatstaat sei demnach, in Anbetracht der dem SEM momentan zur Verfügung stehenden Akten, unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.