20.2.9 Vollzugshindernisse Das Staatssekretariat für Migration SEM hielt in seinem Bericht vom 1. November 2023 fest, dass der Anordnung einer Landesverweisung im jetzigen Zeitpunkt keine Vollzugshindernisse entgegenstünden (pag. 387). Der Beschuldigte sei kein anerkannter Flüchtling und in den Akten des SEM gingen keine diesbezüglichen Hinweise (i.S. einer Flüchtlingseigenschaft) hervor. Er könne sich höchstens auf Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB berufen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung könne daher keine Anwendung finden.