66a Abs. 2 StGB. Selbst bei Vorliegen eines Härtefalls würde die Interessenabwägung indes zuungunsten des Beschuldigten ausfallen, zumal das öffentliche Interesse an der Landesverweisung (der Beschuldigte beging qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG) bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig überwiegt, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (Urteil BGer 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.4). Dies ist vorliegend – wie erwähnt – nicht der Fall. 20.2.9 Vollzugshindernisse