Die 2. Strafkammer erwog in ihrem Urteil vom 24. Juli 2020, der Beschuldigte habe den überwiegenden Teil seines Lebens und insbesondere die prägende Kindheit und Jugend nicht in der der Schweiz verbracht, d.h. mit grosser Wahrscheinlichkeit in seinem Herkunftsland Togo, und müsse mit den dortigen Verhältnissen und Strukturen vertraut sein. Obschon seine Herkunft durch die fehlende Kooperation seitens der Behörden Togos und des Beschuldigten nicht abschliessend feststünde, erscheine es dennoch realistisch, dass eine Eruierung der entsprechenden Staatsbürgerschaft in